Welche Ansprüche haben Arbeitnehmer
gegen die Berufsgenossenschaft
nach einen Arbeitsunfall oder Wegeunfall ?
nach einen Arbeitsunfall oder Wegeunfall ?
Der
Arbeitsunfall ist ein Unfall, welcher infolge der beruflichen Tätigkeit passiert
ist. Versicherungsschutz besteht bei hierbei allen Tätigkeiten, welche wesentlich
mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen. Es ist dabei ist es völlig
unerheblich, ob dies im Betrieb oder außerhalb geschah bzw. ob der Unfall
selbst verursacht wurde oder ein anderer Schuld hat. Versichert ist auch der Weg
zur Arbeit und der Weg nach
Hause. Es ist dabei egal, ob man das Auto, die Bahn, den Bus, das Fahrrad benutzt, oder zu Fuß unterwegs ist. Der Versicherungsschutz besteht nach der Rechtsprechung auch bei einer Fahrgemeinschaft auf dem Weg zur Arbeit, beim Betriebssport, bei Betriebsausflügen und Betriebsfeiern.
Wichtig ist, dass der Arbeitgeber baldmöglichst nach dem Arbeitsunfall eine Meldung an die zuständige Berufsgenossenschaft macht. Im Berufsgenossenschaftsrecht
schauen manche Berufsgenossenschaften gerne, sich ihrer gesetzlichen Pflichten
ganz oder teilweise zu entfliehen.
Hause. Es ist dabei egal, ob man das Auto, die Bahn, den Bus, das Fahrrad benutzt, oder zu Fuß unterwegs ist. Der Versicherungsschutz besteht nach der Rechtsprechung auch bei einer Fahrgemeinschaft auf dem Weg zur Arbeit, beim Betriebssport, bei Betriebsausflügen und Betriebsfeiern.
Wichtig ist, dass der Arbeitgeber baldmöglichst nach dem Arbeitsunfall eine Meldung an die zuständige Berufsgenossenschaft macht. Im Berufsgenossenschaftsrecht
schauen manche Berufsgenossenschaften gerne, sich ihrer gesetzlichen Pflichten
ganz oder teilweise zu entfliehen.
Oftmals
behauptet die Berufsgenossenschaft, dass ein Vorschaden vorliegt, und die
Gesundheitsverschlechterung nicht, oder
nur teilweise auf den Arbeitsunfall zurück-zuführen ist. Berechtigte Ansprüche
werden oft zu Unrecht zeitlich von der BG beschnitten, Leistungen nur teilweise
erbracht, ihre Schmerzen werden oft nicht ganz ernst genommen. Am häufigsten
ist es, dass man durch die BG nicht über alle Rechte informiert wird. Gerade
bei schwereren Arbeitsunfällen sollte man als Arbeitnehmer baldmöglichst einen
Rechtsanwalt einschalten, insbesondere wenn eine beantragte Leistung nicht oder
teilweise gewährt wird.
Gegen eine
Ablehnung der Berufsgenossenschaft gibt es das Mittel des Widerspruches,
welcher innerhalb von einem Monat nach der Ablehnung eingelegt werden muss.
Erlässt die Berufsgenossenschaft einen ablehnenden Widerspruchsbescheid, kann
dann innerhalb von einem Monat das Sozialgericht angerufen werden. Gegen die Entscheidung
des Sozialgerichts kann innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Urteils
das Landessozialgericht als Berufungsinstanz einschalten.
Die
zuständige Berufsgenossenschaft hat die gesetzliche Pflicht die Gesundheit mit
geeigneten Mitteln wieder herzustellen. Es besteht auch ein Anspruch auch ein
Rehabilitationsmanagement das konsequent die gesundheitliche Genesung und den Erhalt Ihres Arbeitsplatzes vom Unfallzeitpunkt bis zur endgültigen Genesung plant und steuert.
geeigneten Mitteln wieder herzustellen. Es besteht auch ein Anspruch auch ein
Rehabilitationsmanagement das konsequent die gesundheitliche Genesung und den Erhalt Ihres Arbeitsplatzes vom Unfallzeitpunkt bis zur endgültigen Genesung plant und steuert.
Sie dürfen
von der Berufsgenossenschaft ein deutlich besseres Niveau erwarten, als von
ihrer gesetzlichen Krankenkasse, welche nur ein „ausreichendes“ Niveau sicher
stellen muss.
Solange Sie
nicht in der Lage sind, Ihren Lebensunterhalt wie vor dem Unfall selbst zu
verdienen, haben Sie Anspruch auf Sicherung
Ihres Lebensunterhaltes durch Geldleistungen. Hierzu zählt u.a.
- Verletztengeld
- Verletztenrente
- Pflegegeld
- Hinterbliebenenrente im Todesfall
- weitere Unterstützungsleistungen.
Weiter gibt es medizinische Leistungen, beispielsweise
- ambulante Facharztbehandlung
- ambulante oder stationäre Klinikbehandlungen
- Ausstattung mit Hilfsmitteln bis zu Körperersatzstücken
- spezielle Sport – und Therapieangebote zur Genesung.
- Verletztengeld
- Verletztenrente
- Pflegegeld
- Hinterbliebenenrente im Todesfall
- weitere Unterstützungsleistungen.
Weiter gibt es medizinische Leistungen, beispielsweise
- ambulante Facharztbehandlung
- ambulante oder stationäre Klinikbehandlungen
- Ausstattung mit Hilfsmitteln bis zu Körperersatzstücken
- spezielle Sport – und Therapieangebote zur Genesung.
Weiter gibt
es Leistungen zur Teilhabe am beruflichen und sozialen Leben
Hierzu zählen je nach Bedarf:
- Betriebliches Eingliederungsmanagement,
- finanzieller Unterstützung Ihres Arbeitgebers zum Erhalt Ihres Arbeitsplatzes
- Maßnahmen zur Berufsfindung, Arbeitserprobung / Berufsvorbereitung,
- Berufliche Anpassung, Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
- Wohnungshilfe vom Umbau über den Fahrstuhleinbau bis zur
behindertengerechten Ausstattung
- Betriebs- oder Haushaltshilfe,
- Kraftfahrzeugumbauhilfe,
- Anstellung einer Pflegekraft sowie Pflegegeld bis zur Heimpflege.
Hierzu zählen je nach Bedarf:
- Betriebliches Eingliederungsmanagement,
- finanzieller Unterstützung Ihres Arbeitgebers zum Erhalt Ihres Arbeitsplatzes
- Maßnahmen zur Berufsfindung, Arbeitserprobung / Berufsvorbereitung,
- Berufliche Anpassung, Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
- Wohnungshilfe vom Umbau über den Fahrstuhleinbau bis zur
behindertengerechten Ausstattung
- Betriebs- oder Haushaltshilfe,
- Kraftfahrzeugumbauhilfe,
- Anstellung einer Pflegekraft sowie Pflegegeld bis zur Heimpflege.
Um das Leben
nach einen Arbeitsunfall auch selbstbestimmt und eigenständig zu bewältigen,
können viele dieser Leistungen als persönliches Budget gewählt werden, dass
heisst, sie stellen die Maßnahmen selbst zusammen und erhalten dann eine Kostenerstattung,
nachdem ein konkreter Bedarfsplan mit Zielvereinbarung mit der
Berufsgenossenschaft geschlossen wurde. Gerade in diesem Bereich ist man
unbedingt auf anwaltliche Hilfe angewiesen.
Wir helfen Ihnen gerne anwaltlich weiter :
RA Thomas Eschle
Rennstr. 2
70499 Stuttgart
E-Mail: KanzleiEschle@t-online.de
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T: 0711-2482446 (Wir freuen uns über Ihren Anruf zur Terminvereinbarung in der Kanzlei.
Telefonberatung auch bundesweit)
http://www.rechtsanwalt-eschle.de
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